1. Unsere Leistungen, Angebote und Vertragsabschlüsse erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Diese Bedingungen gelten mit Vertragsabschluss als angenommen.
2. Der gesamte zu zahlende Betrag ist am Abend des Auftritts vorab in bar zu entrichten bzw. in Ausnahmefällen und nur nach Vorabsprache auf das angegebene Konto der Band zu überwiesen. Die Zahlung des gesamten Betrages muss bis 10 Tage nach dem Auftritt auf dem angegebenen Konto verbucht sein. Die Zahlung ist unabhängig vom Erfolg der Veranstaltung.
3. Die Band ist in der gesamten Ausgestaltung und Darbietung ihres Programms frei und nicht an Weisungen gebunden. Hinweise und Anregungen des Veranstalter/Auftraggebers oder seines Beauftragten können sich lediglich auf technische oder lokalbedingte Details beziehen. Eine vorherige Absprache des Programms im Sinne des Veranstalter/Auftraggebers ist selbstverständlich im Rahmen möglich. Ein Rügerecht bezüglich einer künstlerischen oder technisch unzureichenden Ausstattung steht dem Veranstalter/Auftraggeber nicht zu. Verspätungen, Wartezeiten und Ablaufänderungen die von der Band nicht verschuldet wurden, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Am Tag der Veranstaltung muss der Veranstalter/Auftraggeber oder ein Vertreter zum Aufbaubeginn anwesend sein. Die Bühne muss zum ungehinderten Aufbau frei sein. Der Weg von Band PKWs/LKWs bis zur Bühne muss frei begehbar sein. Je nach Besetzung sorg der Veranstalter/Auftraggeber für Parkmöglichkeit/en in vertretbarer Distanz zum Auftrittsort. Absprachen betreffend Bühnenaufbau müssen bis spätestens 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn getroffen werden.
5. Angemessene Pausen sind in der vereinbarten Auftrittszeit enthalten und gelten als Spielzeit bzw. Präsenzzeit.
6. Die Programmgestaltung liegt im Ermessen und im Rahmen des Repertoires der Band.
7. Für die Verpflegung der Band (Speisen und Getränke) unmittelbar vor und während der Veranstaltung ist der Veranstalter/Auftraggeber verantwortlich. Die Kosten hierfür übernimmt der Veranstalter/Auftraggeber. Der Veranstalter/Auftraggeber sorgt für einen angemessenen Sitzplatz für alle Bandmitglieder über den gesamten Zeitraum der Anwesenheit der Band.
8. Ist es bei längeren Veranstaltungen erforderlich eine Übernachtung der Band zur organisieren, so hat der Veranstalter/Auftraggeber für die Unterbringung aller Bandmitglieder sowie Parkmöglichkeit zu sorgen. Die Kosten hierfür übernimmt der Veranstalter/Auftraggeber.
9. Alle anfallenden Steuern und Abgaben der Veranstaltung trägt der Veranstalter/Auftraggeber selbst. Gleiches gilt für Wort- und Musikgebühren. AKM / GEMA – Listen u.ä. sind der Band nach der Veranstaltung vom Veranstalter/Auftraggeber zum Ausfüllen bzw. Ergänzen zu übergeben.
10. Ohne vorherige Genehmigung der Band darf die gesamte Darbietung der Band auf keinerlei mechanische oder elektronische Bild- oder Tonträger aufgenommen bzw. aufgezeichnet werden. Gleiches gilt auch für die Wiedergabe oder Sendung derartiger Aufzeichnungen. Erträge aus allen möglichen Verwertungs- oder Folgerechten stehen nur der Band zu.
11. Für alle Personenschäden, Sachschäden und Diebstähle von Anbeginn des Aufbaus bis Ende des Abbaus der Veranstaltung haftet der Veranstalter/Auftraggeber. Er verpflichtet sich zum Abschluss der erforderlichen und vorgeschriebenen Versicherungen. Schäden, die durch die Band verursacht wurden, sind innerhalb von 3 Tagen schriftlich anzuzeigen. Nach Fristablauf können keine Schäden mehr anerkannt oder erstattet werden.
12. Beim Auftreten von anderen Künstlern in der gleichen Veranstaltung hat der Veranstalter/Auftraggeber dies vor Vertragsabschluss der Band mitzuteilen. Der Programmablauf und die Modalitäten der Auftritte sind in jedem Fall mit der Band abzustimmen.
13. Der Veranstalter/Auftraggeber versichert, dass dem Auftritt keine sonst wie gearteten Bau- oder Feuerpolizeiauflagen entgegenstehen. Sämtliche diesbezügliche Genehmigungen hat der Veranstalter/Auftraggeber zum Schutz der Veranstaltung auf seine Kosten einzuholen.
14. Die Größe der Aufbaufläche für die Band muss minimal 3m x 3m betragen. Bühnen oder Podeste jedweder Art sind von Vorteil, jedoch nicht Bedingung.
15. Für gleichwertigen Ersatz seitens erkrankter oder verhinderter Bandmitglieder wird gesorgt. Dem Veranstalter/Auftraggeber stehen keine Ansprüche aus evtl. Umformierungen oder dem Einsatz von Ersatzmusikern der Band zu.
16. Die Stromversorgung hat über ist eine Steckdose mit 230 V in unmittelbarer Nähe inkl. Absicherung zu erfolgen. Für entstehende Schäden an Personen oder Equipment durch fehlerhafte Stromanschlüsse haftet der Veranstalter/Auftraggeber.
17. Während der Verweildauer der Anlage und der Instrumente beim Veranstalter/Auftraggeber ist dieser für eine sichere Aufbewahrung verantwortlich und im Schadenfall haftbar.
18. Verträge können schriftlich und auf elektronischem Weg geschlossen werden. Grundsätzlich gilt für beide Vertragspartner ein 14 tägiges Rücktrittsrecht. Der Rücktritt ist in schriftlicher Form zu bekunden und bedarf der Bestätigung der Gegenseite. Nach Ablauf dieser Frist ist die Vertragsvereinbarung rechtswirksam. Angebote sind freibleibend. Mit Versand der Auftragsbestätigung durch auf schriftlichem oder elektronischem Weg wird die Auftragsannahme bestätigt. Beide Vertragspartner erklären, zu rechtsverbindlichen Vertragsabschlüssen berechtigt zu sein.
19. Erfolgt ein Rücktritt vom Vertrag durch den Veranstalter/Auftraggeber, so hat der Veranstalter/Auftraggeber 20% der vereinbarten Gage an die Band zu zahlen. Bei einem Rücktritt innerhalb 4 Wochen vor dem geplanten Termin sind 50% der Gage vom Veranstalter/Auftraggeber an die Band zu zahlen.
20. Bei bereits begonnenen und/oder vorzeitig abgebrochenen Veranstaltungen ist die gesamte Gage vom Veranstalter/Auftraggeber zu zahlen.
21. Veranstaltungen im Freien können von der Band bei schlechten Witterungsverhältnissen im eigenem Ermessen abgebrochen werden. Der Veranstalter/Auftraggeber hat einen anderen geeigneten Auftrittsort zur Verfügung zu stellen. Geschieht dies nicht, so gilt der Vertrag als erfüllt und der gesamte Preis ist vom Veranstalter/Auftraggeber zu zahlen.
22. Sollte ein Eintreffen der Band auf Grund höherer Gewalt nicht oder nur verspätet möglich sein, wird sie von Ihrer Leistungspflicht befreit.
23. Der Veranstalter/Auftraggeber erklärt sich mit einer Ersatzkapelle einverstanden, falls die Band durch kurzfristige und nicht von ihr zu verantwortenden Umständen nicht in der Lage ist, den Vertrag zu erfüllen. Dem Veranstalter/Auftraggeber bleibt es vorbehalten, sich in diesem Fall vom Vertrag zu lösen.
24. Der Veranstalter/Auftraggeber verpflichtet sich ausdrücklich, gegenüber Dritten keinerlei Auskunft über vereinbarten Gagen oder sonstigen vertraglichen Einzelheiten zu geben, es sei denn, er wird gesetzlich dazu verpflichtet.
25. Sind einzelne Bedingungen des Vertrages anfechtbar oder unwirksam, so wird die Gültigkeit der übrigen Vertragspunkte davon nicht berührt. Streichung oder Hinzufügung einzelner Vertragspunkte ist unzulässig.
26. Mündliche Nebenabsprachen sind ungültig. Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
27. Gerichtsstand für beide Seiten ist das Bezirksgericht Bregenz.